§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach Susanna Hagedorn (nachfolgend Coach genannt) und dem Klienten als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Coaches, die Beratung zur Suchthilfe (Coaching) annimmt. Dazu gehören Kontaktgespräche (Telefon oder via skype) und Übungen zur Selbsterfahrung.

3) Der Coach ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch bis zu dem Zeitpunkt des vorzeitigen Abbruchs der Beratung, erhalten. Die Folgetermine werden somit nicht berechnet.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung und Schulung anwendet. Der Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Klienten entsprechen, sofern der Klient hierüber keine andere Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des Klienten.

3) Soweit der Klient die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht werden will, hat er das dem Coach gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches

1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem.* HPG § 1* Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der Klient trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine psychische und physische Belastbarkeit voraus.

§ 4 Mitwirkung des Klienten

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des Klienten sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training, wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden (Hilfe zur Selbsthilfe).

2) Empfiehlt der Coach dem Klienten eine notwendige ärztliche Untersuchung, kann eine Ablehnung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des Klienten bestimmend sein.

Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des Klienten bestimmend sein.

3) Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
Auch der Klient hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin – und schriftlich erfolgen.

§ 5 Honorierung des Coaches

1) Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach und dem Klienten vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Coaches aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.

2) Die Honorare sind in Vorkasse zu bezahlen. Nach Zahlungseingang erhält der Klient eine Mitteilung, dass die vorbesprochenen Termine, wie vereinbart beginnen können. Zahlungsziele oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten. I.d.R. wird dies im gratis Erstgespräch “Mein Routenplaner” festgelegt.

3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der Klient unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100% der Termingebühr. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Klient bis 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.

4) Termine, die von Seiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der Klient hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen. Die Erreichbarkeit des Klienten ist hier vorausgesetzt.

§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings

1) Der Coach behandelt die Daten des Klienten vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, Auskunft nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

2) § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

3) § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit dem Coaching und Training persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

4) Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 6 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der Klient ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

1) Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Mein Routenplaner Terminanfrage

1) Wird die Terminanfrage nicht innerhalb von 24 Stunden bestätigt, gilt der Termin als abgelehnt.

§ 9 Salvatorische Klausel

1) Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.